RS Vwgh 1995/9/19 92/14/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §3 Z21;
FamLAG 1967 §30a Abs1;
FamLAG 1967 §30b Abs1;
FamLAG 1967 §30c;
FamLAG 1967 §30f;

Rechtssatz

Für die Frage, ob ein Schüler eine Freifahrt auf einem Verkehrsmittel, das zwischen Wohnort und Schulort verkehrt und dessen Benutzung zumutbar ist, genießt, ist entscheidend, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Aufwand des Anspruchsberechtigten für die Schulfahrten des Schülers besteht oder nicht besteht. Für die Gewährung der Pauschbeträge bei der Schulfahrtbeihilfe muß dieser Aufwand zu einer tatsächlichen Belastung des Anspruchsberechtigten führen und ist auf Verlangen nachzuweisen. Unerheblich ist lediglich die konkrete Höhe des Aufwands, die nicht mittels Kostennachweises belegt zu werden braucht (im konkreten Fall ist der Antragsteller ÖBB-Bediensteter; bei allen ÖBB-Bediensteten erfolgt seit 1.1.1989 die Einhebung einer monatlichen Pauschalgebühr für Regiefahrten und Freifahrten für sie und ihre Angehörigen. Da dem Antragsteller die jeweilige monatliche Pauschalgebühr für sich und seine Familienangehörigen ungeachtet des Umstandes, ob diese tatsächlich mit der Bahn fahren, von seinem Lohn abgezogen wird, ist der Grund für diesen Aufwand durch den Beruf des Antragstellers als Bediensteter der ÖBB bedingt. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Belastung des Antragstellers durch die Pauschalgebühr und den in Rede stehenden Bahnfahrten (Schulfahrten) seines Sohnes besteht somit nicht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992140004.X02

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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