RS Vwgh 1995/9/19 92/14/0008

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Veröffentlicht am 19.09.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1090;
BauRG 1912 §3 Abs2;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §6 Z3;

Rechtssatz

Beim Abschluß eines Bestandvertrags tritt eine bilanzmäßige Auswirkung des Vertrags beim Bestandnehmer nur ein, wenn er sogleich für die Erlangung seines Rechts Aufwendungen (zB Ablösezahlungen) tätigt. Ansonsten hat es in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht sein Bewenden damit, daß die laufenden Bestandzinszahlungen jeweils Betriebsausgaben darstellen, die sonstigen Rechte und Pflichten aus dem Bestandverhältnis aber weder auf der Aktivseite noch auf der Passivseite der Bilanz Berücksichtigung finden. Trotz der zivilrechtlich entscheidenden Unterschiede zwischen Bestandvertrag und Baurechtsvertrag kann die Zahlung des Bauzinses bei der für die bilanzsteuerrechtliche Beurteilung maßgebenden wirtschaftlichen Betrachtung nicht anders behandelt werden als die Zahlung eines laufenden Bestandzinses (Hinweis: E 26.2.1975, 936/74, VwSlg 4803 F/1975).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992140008.X02

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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