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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1090;Rechtssatz
Beim Abschluß eines Bestandvertrags tritt eine bilanzmäßige Auswirkung des Vertrags beim Bestandnehmer nur ein, wenn er sogleich für die Erlangung seines Rechts Aufwendungen (zB Ablösezahlungen) tätigt. Ansonsten hat es in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht sein Bewenden damit, daß die laufenden Bestandzinszahlungen jeweils Betriebsausgaben darstellen, die sonstigen Rechte und Pflichten aus dem Bestandverhältnis aber weder auf der Aktivseite noch auf der Passivseite der Bilanz Berücksichtigung finden. Trotz der zivilrechtlich entscheidenden Unterschiede zwischen Bestandvertrag und Baurechtsvertrag kann die Zahlung des Bauzinses bei der für die bilanzsteuerrechtliche Beurteilung maßgebenden wirtschaftlichen Betrachtung nicht anders behandelt werden als die Zahlung eines laufenden Bestandzinses (Hinweis: E 26.2.1975, 936/74, VwSlg 4803 F/1975).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992140008.X02Im RIS seit
07.06.2001