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50 GewerberechtNorm
TaxiV Schwechat des LH von Nö vom 23.05.89, LGBl 7001/5-0, über die Höchstzahlen von Kraftfahrzeugen für das Platzfuhrwerk-Gewerbe in Schwechat, einschließlich Flughafen Wien-SchwechatLeitsatz
Aufhebung einer Verordnung über die Höchstzahlen von Taxi-Kraftfahrzeugen in Schwechat wegen Anwendung einer gesetzwidrigen BerechnungsmethodeRechtssatz
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23.05.89, LGBl. 7001/5-0, über die Höchstzahlen von Kraftfahrzeugen für das Platzfuhrwerk-Gewerbe in Schwechat, einschließlich Flughafen Wien-Schwechat (=TaxiV Schwechat), war gesetzwidrig.
Dem Wortlaut des §10 Abs2 zweiter Satz GelVerkG zufolge ist unter Bedachtnahme auf näher umschriebene Umstände zunächst die Verhältniszahl zu bestimmen und erst daraus die höchstzulässige Zahl der Taxikonzessionen zu berechnen.
Die Determinanten des §10 Abs2 zweiter Satz GelVerkG geben keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, wie die Höchstzahl ohne Vorschaltung der Verhältniszahl festgelegt werden könnte. Hingegen läßt sich aus dem Sinn des Gesetzes (nämlich das weitestmögliche Vermeiden von Leerfahrten durch Reservierung ausreichender Parkplätze) die zur Feststellung der Verhältniszahl führende Vorgangsweise entnehmen.
Der Verordnungsgeber hat hier den umgekehrten Weg beschritten und somit eine unrichtige Berechnungsmethode angewendet: Das, was dem Gesetz zufolge erst das rechnerische Ergebnis aus einer ersten Feststellung sein soll, wurde faktisch bereits in der ersten Annahme vorweggenommen.
(Anlaßfälle: B314/91, B397/91, B424/91, B495/91, E v 12.03.92; ebenso B1482-1484/91, E v 12.03.92; Aufhebung der angefochtenen Bescheide).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gewerberecht, Gelegenheitsverkehr, TaxisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:V293.1991Dokumentnummer
JFR_10079688_91V00293_01