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L85004 Straßen OberösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Einwendung eines Anrainers, daß die landwirtschaftliche Nutzung seines Grundstückes eingeschränkt werde und insoweit ein Widerspruch zwischen zwei Gutachten vorliege, berührt nicht das einem Anrainer gem § 14 Abs 1 und § 14 Abs 3 OÖ LStG 1991 allein eingeräumte subjektive öffentliche Recht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050147.X02Im RIS seit
20.11.2000