RS Vwgh 1995/9/19 93/05/0235

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Veröffentlicht am 19.09.1995
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L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §20 Abs1;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §22;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §26 Abs5;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §27;

Rechtssatz

Sollte die Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung den Angaben einer Person, die gem dem Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 um Wohnbeihilfe ansucht, über ihr mangelndes Einkommen keinen Glauben schenken, hat sie dies in der Begründung des Bescheides darzulegen. Nur wenn festgestellt wird, daß dieser Antragsteller Einkünfte hat, die die gem § 2 Abs 1 Z 1 Wr WohnbeihilfenV 1989 anrechnungsfreien Beträge übersteigen, und diese Einkünfte verschweigt, also die geforderten Nachweise nicht vorlegt, obwohl er sie vorlegen kann, ist eine Abweisung wegen Nichterfüllung der Voraussetzung des § 26 Abs 5 Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 möglich.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993050235.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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