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L83009 Wohnbauförderung WienNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Sollte die Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung den Angaben einer Person, die gem dem Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 um Wohnbeihilfe ansucht, über ihr mangelndes Einkommen keinen Glauben schenken, hat sie dies in der Begründung des Bescheides darzulegen. Nur wenn festgestellt wird, daß dieser Antragsteller Einkünfte hat, die die gem § 2 Abs 1 Z 1 Wr WohnbeihilfenV 1989 anrechnungsfreien Beträge übersteigen, und diese Einkünfte verschweigt, also die geforderten Nachweise nicht vorlegt, obwohl er sie vorlegen kann, ist eine Abweisung wegen Nichterfüllung der Voraussetzung des § 26 Abs 5 Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 möglich.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993050235.X02Im RIS seit
20.11.2000