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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Insoweit eine Werbeanlage ein Bauwerk iSd § 2 Z 5 NÖ BauO 1976, also ein Objekt ist, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist, können durch deren Errichtung auch Gefahren für Personen und Sachen entstehen und die Rechte der Nachbarn verletzt werden (§ 92 Abs 1 Z 2 NÖ BauO 1976). Der auf Schutz vor Gesundheitsbeeinträchtigung und unzumutbarer Belästigung durch Lärm und Geruch gerichtete Einwand vermag jedoch auf die Bewilligungsfähigkeit eines Bauprojektes nur dann rechtlich relevante Auswirkungen zu erzeugen, wenn die zu beurteilende Anlage selbst Verursacher dieser Immission ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050062.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009