RS Vwgh 1995/9/19 95/05/0062

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Veröffentlicht am 19.09.1995
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §2 Z5;
BauO NÖ 1976 §92 Abs1 Z2;
BauRallg;

Rechtssatz

Insoweit eine Werbeanlage ein Bauwerk iSd § 2 Z 5 NÖ BauO 1976, also ein Objekt ist, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist, können durch deren Errichtung auch Gefahren für Personen und Sachen entstehen und die Rechte der Nachbarn verletzt werden (§ 92 Abs 1 Z 2 NÖ BauO 1976). Der auf Schutz vor Gesundheitsbeeinträchtigung und unzumutbarer Belästigung durch Lärm und Geruch gerichtete Einwand vermag jedoch auf die Bewilligungsfähigkeit eines Bauprojektes nur dann rechtlich relevante Auswirkungen zu erzeugen, wenn die zu beurteilende Anlage selbst Verursacher dieser Immission ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050062.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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