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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/14/0069Rechtssatz
Dadurch, daß die Berufungsbehörde einen Antrag, über den zu entscheiden in ihre Zuständigkeit fällt, nicht zurückweist, sondern abweist, wird der Berufungswerber nicht in seinen Rechten verletzt (Hinweis: E 25.1.1990, 89/16/0195; Stoll, BAO-Kommentar, 2682; im konkreten Fall wäre von der Berufungsbehörde ein Wiederaufnahmeantrag zurückzuweisen gewesen, dem nicht zu entnehmen war, ob er innerhalb der Frist des § 303 Abs 2 BAO gestellt worden war).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995140055.X02Im RIS seit
03.04.2001