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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):95/05/0136 E 7. November 1995Rechtssatz
Auch wenn die Anmerkung iSd § 63 Abs 1 lit a OÖ BauO 1976 selbst niemals bücherliche Rechte begründen, ändern oder aufheben kann, kann aber die Person, die im Grundbuch als Eigentümer einverleibt ist, durch die Eintragung iSd § 63 Abs 1 lit a OÖ BauO 1976 in ihren bücherlichen Rechten dadurch verletzt sein, daß diese durch die Eintragung zumindest beschränkt werden. Durch § 63 Abs 1 OÖ BauO 1976 werden nämlich die "durch einen baubehördlichen Bescheid begründeten Verpflichtungen" auf dem Grundstück (eines Dritten) mit der an der Liegenschaft haftenden (sogenannten "dinglichen") Wirkung angemerkt, daß sich niemand (auch nicht der Rechtsnachfolger des Grundeigentümers) auf die Unkenntnis der ersichtlich gemachten Verpflichtung berufen kann.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinRechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungBaurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050135.X04Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009