RS Vwgh 1995/9/19 95/05/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1995
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/11 Grundbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauO OÖ 1976 §30;
BauO OÖ 1976 §63 Abs1 lita;
BauO OÖ 1976 §63 Abs1;
BauRallg;
GBG 1955 §20 litb;
GBG 1955 §8;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):95/05/0136 E 7. November 1995

Rechtssatz

Auch wenn die Anmerkung iSd § 63 Abs 1 lit a OÖ BauO 1976 selbst niemals bücherliche Rechte begründen, ändern oder aufheben kann, kann aber die Person, die im Grundbuch als Eigentümer einverleibt ist, durch die Eintragung iSd § 63 Abs 1 lit a OÖ BauO 1976 in ihren bücherlichen Rechten dadurch verletzt sein, daß diese durch die Eintragung zumindest beschränkt werden. Durch § 63 Abs 1 OÖ BauO 1976 werden nämlich die "durch einen baubehördlichen Bescheid begründeten Verpflichtungen" auf dem Grundstück (eines Dritten) mit der an der Liegenschaft haftenden (sogenannten "dinglichen") Wirkung angemerkt, daß sich niemand (auch nicht der Rechtsnachfolger des Grundeigentümers) auf die Unkenntnis der ersichtlich gemachten Verpflichtung berufen kann.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinRechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungBaurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050135.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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