RS Vwgh 1995/9/19 93/05/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1995
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/05 Wohnrecht Mietrecht
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §825;
AVG §38;
AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3 idF 1987/028;
BauO Wr §63 Abs1 litc idF 1987/028;
BauRallg;
WEG 1948;
WEG 1975;
ZPO §454;

Rechtssatz

Zur Frage, ob sich eine Decke zwischen zwei Wohnungseigentumsobjekten befindet, kommt es auf die Festlegung der Objekte in der Nutzwertfestsetzung bzw Parifizierung und den darauf beruhenden Wohnungseigentumsvertrag an (Hinweis E 11.12.1990, 88/05/0264, VwSlg 13335 A/1990). Hingegen kann den Ergebnissen eines Besitzstörungsprozesses jedenfalls keine bindende Wirkung zugebilligt werden.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993050162.X04

Im RIS seit

17.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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