RS Vwgh 1995/9/19 92/14/0004

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Veröffentlicht am 19.09.1995
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §1;
FamLAG 1967 §30b Abs1;
FamLAG 1967 §30f;

Rechtssatz

Ein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe besteht auch dann nicht, wenn der Schüler aus anderen Gründen als aus dem des § 30 f FamLAG Freifahrt auf einem Verkehrsmittel, das zwischen Wohnort und Schulort verkehrt und dessen Benutzung zumutbar ist, genießt (Hinweis: E 16.4.1991, 90/14/0070).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992140004.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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