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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §1;Rechtssatz
Ein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe besteht auch dann nicht, wenn der Schüler aus anderen Gründen als aus dem des § 30 f FamLAG Freifahrt auf einem Verkehrsmittel, das zwischen Wohnort und Schulort verkehrt und dessen Benutzung zumutbar ist, genießt (Hinweis: E 16.4.1991, 90/14/0070).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992140004.X01Im RIS seit
01.06.2001