RS Vwgh 1995/9/19 94/05/0179

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Veröffentlicht am 19.09.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs1;
AVG §61;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/05/0340 94/05/0339

Rechtssatz

Daß die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides eine Berufungsmöglichkeit vorsah, ist nicht von Bedeutung, weil damit ein gesetzlich nicht bestehendes Rechtsmittel nicht begründet werden kann (Hinweis E 6.6.1978, 879 bis 882/78, VwSlg 9581 A/1978).

Schlagworte

Rechtsmittelbelehrung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050179.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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