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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §17 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/14/0114Rechtssatz
Bei der Anwendung des § 17 Abs 3 letzter Halbsatz ZustG kommt es nicht darauf an, ob der Empfänger auf Grund privater oder beruflicher Aktivitäten keine Zeit für die Abholung einer Sendung findet. Entscheidend ist, ob er innerhalb der Abholfrist - wenn auch nur zu einem kurzen Aufenthalt - an die Abgabestelle zurückkehrte und die Abholung der Sendung beim Postamt möglich gewesen wäre (hier: Aufenthalt an der Abgabestelle in der Dauer von ca sieben Stunden).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995140067.X07Im RIS seit
24.08.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015