RS Vwgh 1995/9/19 95/05/0240

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Veröffentlicht am 19.09.1995
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1;
AVG §8;
BauO Krnt 1992 §15;
BauO Krnt 1992 §21 Abs5;
BauRallg;

Rechtssatz

Durch die Zurückweisung ihres Antrages auf Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens können die Nachbarn allenfalls in ihrem Recht auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Baubewilligungsverfahrens, aber nicht in einem materiellen, durch die Krnt BauO 1992 eingeräumten subjektiven öffentlichen Nachbarrecht verletzt sein.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050240.X01

Im RIS seit

28.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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