RS Vwgh 1995/9/19 95/05/0233

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Veröffentlicht am 19.09.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art139;
B-VG Art140 Abs6;
B-VG Art18 Abs2;

Rechtssatz

Die Aufhebung einer Verordnung durch den VfGH kann keine Rechtswirkungen auf frühere, durch den Normsetzer außer Kraft gesetzte Verordnungen entfalten, es sei denn, der Verordnung kommt gegenüber der früheren, an sich weiter bestehenden Verordnung, eine bloß ergänzende Bedeutung zu (Hinweis E 8.3.1994, 93/05/0276).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050233.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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