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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/14/0114Rechtssatz
In Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung ist es nicht erforderlich, daß dem Empfänger stets die "volle Frist" für die Erhebung einer allfälligen Beschwerde zur Verfügung stehen muß (Hinweis B 26.11.1991, 91/14/0218, 0219).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995140067.X04Im RIS seit
24.08.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015