RS Vwgh 1995/9/19 95/14/0067

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Veröffentlicht am 19.09.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
BAO §245 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
ZustG §17 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/14/0114

Rechtssatz

In Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung ist es nicht erforderlich, daß dem Empfänger stets die "volle Frist" für die Erhebung einer allfälligen Beschwerde zur Verfügung stehen muß (Hinweis B 26.11.1991, 91/14/0218, 0219).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995140067.X04

Im RIS seit

24.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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