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20/13 Sonstiges allgemeines PrivatrechtNorm
BauRG 1912 §1;Rechtssatz
Das Wirtschaftsgut "Baurecht" KANN ein aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut darstellen. Mangels - abgesehen von der entrichteten Grunderwerbsteuer - geltend gemachter sogleich für die Erlangung des Rechtes getätigter Aufwendungen (zB Ablösezahlung) ist die Behörde zu Recht davon ausgegangen, daß keine weiteren aktivierbaren Anschaffungskosten vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992140008.X03Im RIS seit
07.06.2001