Index
L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 21 Abs 5 Krnt BauO 1992 enthält zwar Bestimmungen, die im Interesse der Brandsicherheit erlassen wurden, und die somit subjektive öffentliche Nachbarrechte sind; eine im Nachbarinteresse gelegene Beeinträchtigung der Brandsicherheit kommt aber nur dort in Betracht, wo wegen der Ausgestaltung des Bauvorhabens selbst eine Brandbelastung anzunehmen ist bzw in bezug auf die Wandstärke (Hinweis § 14 Abs 1 und § 16 Abs 5 Krnt BauvorschriftenG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050240.X03Im RIS seit
28.09.2001Zuletzt aktualisiert am
29.12.2011