RS Vwgh 1995/9/19 95/05/0240

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1995
beobachten
merken

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L70702 Theater Veranstaltung Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
L82252 Garagen Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1992 §21 Abs5;
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §14 Abs1;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §16 Abs5;

Rechtssatz

§ 21 Abs 5 Krnt BauO 1992 enthält zwar Bestimmungen, die im Interesse der Brandsicherheit erlassen wurden, und die somit subjektive öffentliche Nachbarrechte sind; eine im Nachbarinteresse gelegene Beeinträchtigung der Brandsicherheit kommt aber nur dort in Betracht, wo wegen der Ausgestaltung des Bauvorhabens selbst eine Brandbelastung anzunehmen ist bzw in bezug auf die Wandstärke (Hinweis § 14 Abs 1 und § 16 Abs 5 Krnt BauvorschriftenG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050240.X03

Im RIS seit

28.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten