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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1090;Rechtssatz
Hinsichtlich der Aktivierungsfähigkeit eines Wirtschaftguts ist als allgemeiner Grundsatz zu beachten, daß sogenannte schwebende Geschäfte, insbesondere auch sogenannte schwebende Dauerverträge, nicht zu bilanzieren sind, solange von keiner der Vertragsparteien eine Vorleistung erbracht ist. Solche schwebenden Dauerverträge sind zB die Bestandverträge und die Arbeitsverträge (Hinweis: E 19.4.1963, 2255/61; E 26.2.1975, 936/74, VwSlg 4803 F/1974).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992140008.X01Im RIS seit
07.06.2001