RS Vfgh 1992/3/13 G23/92, G24/92, G25/92, G26/92, G27/92, G28/92, G29/92, G30/92, G31/92, G32/92, G3

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Veröffentlicht am 13.03.1992
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62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art83 Abs2
AuslBG §20 Abs1 idF BGBl 450/1990

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit der die Zuständigkeit des Landesarbeitsamtes zur Entscheidung über die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen regelnden Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung der Novelle 1990

Rechtssatz

Der zweite Satz des §20 Abs1 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, idF der Novelle BGBl. Nr. 450/1990, war verfassungswidrig.

Auch der zweite Satz des §20 Abs1 AuslBG idF BGBl. 450/1990 verstößt gegen das aus Art18 im Verhältnis mit Art83 Abs2 B-VG abzuleitende Gebot der genauen Regelung der Behördenzuständigkeit im Gesetz (vgl. E v 10.03.92, G310-314/91).

Durch die am 01.01.92 in Kraft getretene Novelle BGBl. 684/1991 wurde der zweite Satz in §20 Abs1 aufgehoben (ArtI Z5). Auch in diesem Fall kann der Verfassungsgerichtshof daher nur mehr feststellen, daß der in Prüfung gezogene Satz verfassungswidrig war.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, Behördenzuständigkeit, Determinierungsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G23.1992

Dokumentnummer

JFR_10079687_92G00023_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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