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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §1 Abs1;Rechtssatz
Baurechtliche Gesichtspunkte sind gegenüber dem, was Gegenstand des Kompetenztatbestandes "Bergwesen" gem Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG ist, von dieser Bundeskompetenz erfaßt, während andere Gesichtspunkte, die in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fallen und im Versteinerungszeitpunkt von der Kompetenz "Bergwesen" nicht umfaßt waren, wie etwa Naturschutz, davon unberührt sind (Hinweis E VfGH 25.6.1954, VfSlg 2685, und E VfGH 11.3.1968, VfSlg 5672). Aspekte des Naturschutzes, die sich iZm Maßnahmen stellen, die der Bundeskompetenz "Bergwesen" unterliegen, waren im Versteinerungszeitpunkt nicht vom Kompetenztatbestand "Bergwesen" erfaßt und dürfen somit unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes und Landschaftsschutzes einer landesrechtlichen Regel unterworfen werden (Hinweis E 15.11.1993, 92/10/0437).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050302.X01Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009