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L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe WienNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/09/20 92/05/0132 2Stammrechtssatz
Ein dem Verwaltungsverfahren beigezogener Sachverständiger hat nicht ein bestimmtes Projekt abzulehnen oder ihm zuzustimmen, sondern nach Erstellung eines ausreichenden Befundes aufgrund seines Fachwissens ein nachvollziehbares Urteil über die von ihm zu beantwortenden Fragen abzugeben (Hinweis E 10.12.1952, 2740/51, VwSlg 2778 A/1952).
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Sachverständiger AufgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050345.X02Im RIS seit
08.06.2001