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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/14/0114Rechtssatz
Die sechswöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde an den VwGH wird nicht dadurch unangemessen verkürzt, daß die tatsächliche Behebung des Bescheids drei Tage nach Zustellung durch Hinterlegung erfolgt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995140067.X05Im RIS seit
24.08.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015