RS Vwgh 1995/9/19 91/14/0208

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Veröffentlicht am 19.09.1995
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L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §276 Abs1;
LAO Wr 1962 §211 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/18 92/17/0003 3 (hier § 276 Abs 1 BAO anzuwenden)

Stammrechtssatz

Der Berufungsvorentscheidung iSd § 211 Wr LAO kommt die Bedeutung eines Vorhaltes zu. Es ist dann Sache der Partei, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis der behördlichen Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (Hinweis E 16.10.1992, 91/17/0124).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991140208.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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