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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
§ 8 Abs 3 NÖ BauO 1976 soll einerseits den Bauwerber davor schützen, daß ein schon zur baubehördlichen Bewilligung eingereichtes Bauvorhaben durch eine Änderung des Bebauungsplanes vor der Entscheidung über seinen Antrag vereitelt wird, und andererseits die Gemeinde davor, daß eine beabsichtigte Änderung des Bebauunsplanes durch die Einreichung eines Bauvorhabens, das der beabsichtigten Festlegung nicht entspricht, bei der Baubehörde vor ihrem Inkrafttreten unterlaufen wird. § 8 Abs 3 NÖ BauO 1976 schließt auch aus, daß eine Änderung des Bebauungsplanes zugunsten des Bauwerbers in einem schon anhängigen Baubewilligungsverfahren berücksichtigt wird; jedoch kann der Bauwerber seinen Antrag zurückziehen und nach dem Inkrafttreten der Änderung des Bebauungsplanes neuerlich einbringen (Hinweis Hauer/Zaussinger, NÖ Bauordnung, vierte Auflage, S 104, Erläuterungen zu § 8 Abs 3 NÖ BauO 1976). Aus dem Wortlaut des § 8 Abs 3 NÖ BauO 1976 und dem aus den EB hervorleuchtenden Zweck dieser Bestimmung läßt sich daher zweifelsfrei entnehmen, daß sich die Abweichung von der grundsätzlichen Regel, wonach die Rechtslage im Zeitpunkt des Ergehens des letztinstanzlichen Bescheides der Gemeindebehörde maßgebend ist, nur auf die Änderung des Bebauungsplanes, jedoch nicht auf seine Neuerstellung bezieht.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050283.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009