RS Vwgh 1995/9/19 94/05/0283

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Veröffentlicht am 19.09.1995
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauO NÖ 1976 §7 Abs1;
BauO NÖ 1976 §8 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

§ 8 Abs 3 NÖ BauO 1976 soll einerseits den Bauwerber davor schützen, daß ein schon zur baubehördlichen Bewilligung eingereichtes Bauvorhaben durch eine Änderung des Bebauungsplanes vor der Entscheidung über seinen Antrag vereitelt wird, und andererseits die Gemeinde davor, daß eine beabsichtigte Änderung des Bebauunsplanes durch die Einreichung eines Bauvorhabens, das der beabsichtigten Festlegung nicht entspricht, bei der Baubehörde vor ihrem Inkrafttreten unterlaufen wird. § 8 Abs 3 NÖ BauO 1976 schließt auch aus, daß eine Änderung des Bebauungsplanes zugunsten des Bauwerbers in einem schon anhängigen Baubewilligungsverfahren berücksichtigt wird; jedoch kann der Bauwerber seinen Antrag zurückziehen und nach dem Inkrafttreten der Änderung des Bebauungsplanes neuerlich einbringen (Hinweis Hauer/Zaussinger, NÖ Bauordnung, vierte Auflage, S 104, Erläuterungen zu § 8 Abs 3 NÖ BauO 1976). Aus dem Wortlaut des § 8 Abs 3 NÖ BauO 1976 und dem aus den EB hervorleuchtenden Zweck dieser Bestimmung läßt sich daher zweifelsfrei entnehmen, daß sich die Abweichung von der grundsätzlichen Regel, wonach die Rechtslage im Zeitpunkt des Ergehens des letztinstanzlichen Bescheides der Gemeindebehörde maßgebend ist, nur auf die Änderung des Bebauungsplanes, jedoch nicht auf seine Neuerstellung bezieht.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050283.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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