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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / VollzugRechtssatz
keine Folge
Im Hinblick darauf, daß der Landeshauptmann bei Durchführung des Enteignungsverfahrens an die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gebunden ist, ist der angefochtene Bescheid zumindest insoweit einem Vollzug zugänglich. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung steht jedoch das zwingende öffentliche Interesse an der unverzüglichen Fortsetzung der notwendigen Verwaltungsverfahren entgegen. Dies insbesondere deshalb, weil die Kärntner Elektrizitäts-AG (KELAG) der Stadtgemeinde Feldkirchen gegenüber verpflichtet ist, das Gemeindegebiet mit dem Energieträger Erdgas beginnend mit der Heizperiode 1992/93 zu versorgen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B342.1992Dokumentnummer
JFR_10079475_92B00342_01