RS Vwgh 1995/9/19 94/05/0302

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1995
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
58/01 Bergrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO NÖ 1976 §93;
BergG 1975 §103 Abs3;
BergG 1975 §238 Abs1;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art15 Abs1;

Rechtssatz

Liegt eine Gewinnungsbewilligung gem § 238 Abs 1 BergG vor, welche auf den Erwerber gem § 103 Abs 3 BergG mit rechtskräftigem Bescheid der Berghauptmannschaft übergegangen ist, so steht rechtskräftig fest, daß der - nunmehr - vom Erwerber aufgrund der bestehenden bergrechtlichen Gewinnungsbewilligung getätigte Abbau (hier: Schotterabbau) in die bergbehördliche Zuständigkeit fällt. Daraus folgt, daß wegen der gegebenen Zuständigkeit der Bergbehörde kein Raum für die Anwendung des § 93 NÖ BauO 1976 bleibt (Hinweis E 20.9.1994, 92/05/0232).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050302.X04

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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