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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Liegt eine Gewinnungsbewilligung gem § 238 Abs 1 BergG vor, welche auf den Erwerber gem § 103 Abs 3 BergG mit rechtskräftigem Bescheid der Berghauptmannschaft übergegangen ist, so steht rechtskräftig fest, daß der - nunmehr - vom Erwerber aufgrund der bestehenden bergrechtlichen Gewinnungsbewilligung getätigte Abbau (hier: Schotterabbau) in die bergbehördliche Zuständigkeit fällt. Daraus folgt, daß wegen der gegebenen Zuständigkeit der Bergbehörde kein Raum für die Anwendung des § 93 NÖ BauO 1976 bleibt (Hinweis E 20.9.1994, 92/05/0232).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050302.X04Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009