Für die Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer Beglaubigung einer Bescheidausfertigung ist im Falle einer Vervielfältigung ausschließlich das Faktum der Vervielfältigung maßgebend (Hinweis B 29.8.1995, 95/05/0080).
Schlagworte Beglaubigung der Kanzlei Vervielfältigung von Ausfertigungen