RS Vwgh 1995/9/19 93/05/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1995
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3 idF 1987/028;
BauO Wr §63 Abs1 litc idF 1987/028;
BauO Wr §70 Abs2 idF idF 1976/018;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/19 93/05/0105 2

Stammrechtssatz

Aus § 134 Abs 3 erster Satz Wr BauO ergibt sich, daß die Miteigentümer das Fehlen ihrer Zustimmung als Partei des Bauverfahrens geltend machen können. Die Baubewilligung ist zufolge der nicht erteilten Zustimmung der zur Berufung legitimierten Miteigentümer zu versagen, wenn eine der in § 63 Abs 1 lit c Wr BauO und § 134 Abs 3 Wr BauO ident geregelten Sachvoraussetzungen gegeben ist.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993050162.X02

Im RIS seit

17.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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