RS Vwgh 1995/9/19 95/05/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1995
beobachten
merken

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82009 Bauordnung Wien
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §30 Abs1;
BauO OÖ 1976 §30;
BauO OÖ 1976 §43 Abs2 litb;
BauO OÖ 1976 §47 Abs1;
BauO OÖ 1976 §63 Abs1;
BauO Wr §134 Abs7 impl;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):95/05/0136 E 7. November 1995

Rechtssatz

§ 30 Abs 1 zweiter Satz OÖ BauO 1976 fordert, daß die Abstellmöglichkeit auf Stellplätzen außerhalb des Bauplatzes "auf Dauer privatrechtlich sichergestellt wird". Dies bedeutet, daß die Zustimmmung des Eigentümers (der Miteigentümer) des von der Verpflichtung betroffenen Grundstückes vorliegen muß. Daraus folgt aber eine Parteistellung des von der Verpflichtung nach § 30 OÖ BauO 1976 betroffenen Grundstückseigentümers vergleichbar derjenigen des vom Bauwerber verschiedenen Grundeigentümers iSd § 43 Abs 2 lit b OÖ BauO 1976 (Hinweis E 21.2.1995, 92/05/0202). Schon nach § 47 Abs 1 OÖ BauO 1976, welcher nur eine demonstrative Aufzählung der einer Bauverhandlung beizuziehenden Parteien enthält, ist es nämlich nicht ausgeschlossen, daß noch anderen Personen als denjenigen, die zur Bauverhandlung zu laden sind, Parteistellung ua deshalb zukommmt, weil sie durch den von der Baubehörde erlassenen Bescheid zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden (Hinweis § 134 Abs 7 Wr BauO). Somit leitet sich die Parteistellung eines gem § 63 Abs 1 OÖ BauO 1976 iVm § 30 Abs 1 OÖ BauO 1976 verpflichteten Grundstückseigentümers nicht (allein) aus dem Privatrecht ab, vielmehr ergibt sich diese aus dem - iS eines rechtlichen Interesses (§ 8 AVG) zu qualifizierenden - Betroffensein des Grundstückseigentümers durch die bescheidmäßige Anordnung der Verpflichtung zur Errichtung und Erhaltung von Stellplätzen auf seiner Liegenschaft gem § 30 OÖ BauO 1976 iZm der von amtswegen zu erfolgenden Anzeige an das Grundbuchsgericht zwecks Ersichtlichmachung dieser Anordnung.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinBaurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050135.X05

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten