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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §10 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):95/05/0136 E 7. November 1995Rechtssatz
Auch für Wohnungseigentümer ist es in bezug auf die iSd § 30 Abs 1 zweiter Satz OÖ BauO 1976 notwendige Zustimmung der Miteigentümer des von der Verpflichtung betroffenen Grundstückes erforderlich, daß grundbücherliches Eigentum vorliegt; die Bestimmungen des § 23 ff WEG 1975 betreffen nur das Verhältnis der Wohnungseigentumswerber und der Wohnungseigentumsorganisatoren. Eine Hausverwaltervollmacht nach § 17 WEG 1975 reicht jedoch zur Erteilung einer Zustimmung im Namen seines Miteigentümers nicht aus (Hinweis E 4.10.1984, 82/06/0022 und E 11.12.1984, 84/05/0130).
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang HausverwalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050135.X08Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009