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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs2;Rechtssatz
Es erscheint dem VwGH verfassungsrechtlich jedenfalls nicht bedenklich, wenn die Kosten einer bei Gefahr im Verzug notwendig werdenden Ersatzvornahme gem § 129 Abs 6 Wr BauO, die einen gemeinsamen Teil des Hauses betrifft, allen Eigentümern (Miteigentümern) vorgeschrieben werden, auch wenn unter Umständen ausschließlich ein Miteigentümer Verursacher des die Ersatzvornahme auslösenden Baugebrechens war. Gegen einen solchen, das Baugebrechen auslösenden Miteigentümer können die anderen Miteigentümer privatrechtliche Regreßansprüche bzw Schadenersatzansprüche geltend machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050241.X04Im RIS seit
03.05.2001