RS Vwgh 1995/9/19 95/05/0241

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1995
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §129 Abs6;
BauRallg;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art5;

Rechtssatz

Es erscheint dem VwGH verfassungsrechtlich jedenfalls nicht bedenklich, wenn die Kosten einer bei Gefahr im Verzug notwendig werdenden Ersatzvornahme gem § 129 Abs 6 Wr BauO, die einen gemeinsamen Teil des Hauses betrifft, allen Eigentümern (Miteigentümern) vorgeschrieben werden, auch wenn unter Umständen ausschließlich ein Miteigentümer Verursacher des die Ersatzvornahme auslösenden Baugebrechens war. Gegen einen solchen, das Baugebrechen auslösenden Miteigentümer können die anderen Miteigentümer privatrechtliche Regreßansprüche bzw Schadenersatzansprüche geltend machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050241.X04

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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