RS Vfgh 1992/6/9 B1347/90

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Veröffentlicht am 09.06.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Hausdurchsuchung

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle vorgenommene Durchsuchung von Räumlichkeiten mangels Vorliegen eines Aktes unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt infolge Freiwilligkeit der Folgeleistung

Rechtssatz

Aus den im wesentlichen glaubwürdigen Zeugenaussagen geht hervor, daß die einschreitenden Gendarmen im Zuge der bekämpften Amtshandlung, und zwar einer fremdenpolizeilichen Kontrolle, Gewalt (in welcher Form immer) weder anwendeten noch androhten; vielmehr waren sie in die in Rede stehenden Räumlichkeiten - teils auf ihr Klopfen hin - freiwillig eingelassen worden. Von bekämpfbaren Akten der Befehls- und Zwangsgewalt iS des Art144 B-VG kann darum nicht gesprochen werden.

Entscheidungstexte

  • B 1347/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.06.1992 B 1347/90

Schlagworte

Hausrecht, Hausdurchsuchung, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1347.1990

Dokumentnummer

JFR_10079391_90B01347_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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