RS Vwgh 1995/9/19 95/05/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1995
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

§ 62 Abs 2 NÖ BauO 1976 verpflichtet die Baubehörde, wenn die in einer geplanten Baulichkeit nach deren Zweckbestimmung zu erwartenden Vorgänge erfahrungsgemäß das ortsübliche Maß übersteigende Belästigungen der Nachbarschaft erwarten lassen, durch Auflagen dafür Sorge zu tragen, daß durch eine entsprechende bautechnische Ausgestaltung der Baulichkeit ein erhöhter Schutz vor den zu erwartenden Belästigungen dieser Art sichergestellt ist. § 62 Abs 2 NÖ BauO 1976 dient nicht nur den öffentlichen Interessen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer. Aus § 62 Abs 2 NÖ BauO 1976 iVm § 118 Abs 8 NÖ BauO 1976 und § 118 Abs 9 NÖ BauO 1976 erwächst daher den Nachbarn ein subjektives öffentliches Recht auf Schutz vor Geruchsbelästigung und Lärmbelästigung sowie Gesundheitsgefährdung (Hinweis E 20.6.1995, 94/05/0284).

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050062.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten