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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §17 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/14/0114Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/02/0010 E 18. Mai 1988 RS 1Stammrechtssatz
Bei der Zustellung zu eigenen Handen genügt für die Rechtswirksamkeit einer Hinterlegung, dass der Adressat zumindest am Tage des ersten Zustellversuches an seiner Abgabestelle anwesend gewesen ist und so Kenntnis erlangen konnte, dass ihm ein behördliches Schriftstück zugestellt werden soll (Hinweis auf E 25.6.1986, 85/11/0245; 29.1.1987, 86/02/0157).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995140067.X08Im RIS seit
24.08.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015