RS Vwgh 1995/9/19 93/05/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1995
beobachten
merken

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L70704 Theater Veranstaltung Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1976 §32 Abs2;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;
BauV OÖ 1985 §25 Abs3;
BauV OÖ 1985 §25;
ROG OÖ 1972 §20 Abs3 Z1;

Rechtssatz

§ 25 OÖ BauV 1985 dient nur der Sicherung einer ausreichenden Belichtung und Belüftung und räumt dem Nachbarn KEIN subjektives öffentliches Recht ein. Adressat dieser Norm ist allein der Bauwerber, was sich besonders deutlich aus § 25 Abs 3 OÖ BauV 1985 ergibt, wonach die schon vorhandene Bebauung einer Nachbarliegenschaft für den Bauwerber Erleichterungen ermöglicht. Wäre die Auffassung richtig, daß bei geschlossener Bauweise jedenfalls ein selbständiges Recht des Nachbarn auf Beibehaltung bestehender Belichtungsverhältnisse gegeben sei, dann würde im geschlossen bebauten Gebiet jegliche Bebauung verhindert werden, da jedes an der Grundgrenze errichtete Bauwerk Einfluß auf die Belichtungsverhältnisse des Nachbargrundes ausübt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993050116.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten