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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §32 Abs2;Rechtssatz
§ 25 OÖ BauV 1985 dient nur der Sicherung einer ausreichenden Belichtung und Belüftung und räumt dem Nachbarn KEIN subjektives öffentliches Recht ein. Adressat dieser Norm ist allein der Bauwerber, was sich besonders deutlich aus § 25 Abs 3 OÖ BauV 1985 ergibt, wonach die schon vorhandene Bebauung einer Nachbarliegenschaft für den Bauwerber Erleichterungen ermöglicht. Wäre die Auffassung richtig, daß bei geschlossener Bauweise jedenfalls ein selbständiges Recht des Nachbarn auf Beibehaltung bestehender Belichtungsverhältnisse gegeben sei, dann würde im geschlossen bebauten Gebiet jegliche Bebauung verhindert werden, da jedes an der Grundgrenze errichtete Bauwerk Einfluß auf die Belichtungsverhältnisse des Nachbargrundes ausübt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993050116.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009