Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs2;Rechtssatz
Der Wiedereinsetzungsantrag hat deshalb Angaben über die Rechtzeitigkeit zu enthalten, damit die Behörde diese bereits aufgrund des Antrags zu überprüfen vermag. Die Formulierung "innerhalb offener Frist" ermöglicht eine derartige Überprüfung nicht und kann nicht als Angabe über die Rechtzeitigkeit angesehen werden (Hinweis E 13.12.1989, 89/02/0099, 0163, B 7.8.1992, 92/14/0033, 0084; B 7.8.1992, 92/14/0058).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995140050.X03Im RIS seit
20.11.2000