RS Vwgh 1995/9/19 95/14/0050

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Veröffentlicht am 19.09.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs2;
BAO §308 Abs3;
VwGG §46 Abs3;

Rechtssatz

Der Wiedereinsetzungsantrag hat deshalb Angaben über die Rechtzeitigkeit zu enthalten, damit die Behörde diese bereits aufgrund des Antrags zu überprüfen vermag. Die Formulierung "innerhalb offener Frist" ermöglicht eine derartige Überprüfung nicht und kann nicht als Angabe über die Rechtzeitigkeit angesehen werden (Hinweis E 13.12.1989, 89/02/0099, 0163, B 7.8.1992, 92/14/0033, 0084; B 7.8.1992, 92/14/0058).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995140050.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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