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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde mangels Vorliegen eines erwiesenen Aktes behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; bloßes Betreten einer Wohnung keine HausdurchsuchungRechtssatz
Ein sicherer Nachweis dafür, daß es in den Wohnräumen der Beschwerdeführerin zur behaupteten Hausdurchsuchung und Beschlagnahme gekommen sei, konnte nicht erbracht werden.
Das bloße Betreten einer Wohnung (für ganz kurze Zeit), ohne dort nach etwas zu suchen, ist (noch) nicht als Hausdurchsuchung zu beurteilen.
Demnach fehlt es an erwiesenen Zwangsakten gegen die Beschwerdeführerin und damit an einem tauglichen Beschwerdegegenstand iSd Art144 Abs1 B-VG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Hausrecht, Hausdurchsuchung, Ausübung unmittelbarer Befehls- und ZwangsgewaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B901.1991Dokumentnummer
JFR_10079391_91B00901_01