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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §93;Rechtssatz
Soweit es um die Regelung der Gewinnung von Rohstoffen geht, die nicht unter den Begriff der "Mineralien" iSd Kompetenztatbestandes "Bergwesen" gem Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG fallen, und wenn diese die Erdkruste nutzenden Tätigkeiten keine speziellen bergbautechnischen Mittel und Methoden erfordern, bzw wenn es um Gesichtspunkte geht, die in die Zuständigkeit des Landes fallen, die im Versteinerungszeitpunkt von der Kompetenz "Bergwesen" nicht erfaßt waren, fällt die Zuständigkeit zur Regelung solcher Tätigkeiten in der Gesetzgebung und Vollziehung nicht unter diese Bundeskompetenz und kommt die baurechtliche Zuständigkeit gem § 93 NÖ BauO 1976 aufgrund verfassungskonformer Auslegung in Betracht (Hinweis E 20.9.1994, 92/05/0232).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050302.X03Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009