RS Vwgh 1995/9/19 94/05/0302

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Veröffentlicht am 19.09.1995
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO NÖ 1976 §93;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art15 Abs1;

Rechtssatz

Soweit es um die Regelung der Gewinnung von Rohstoffen geht, die nicht unter den Begriff der "Mineralien" iSd Kompetenztatbestandes "Bergwesen" gem Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG fallen, und wenn diese die Erdkruste nutzenden Tätigkeiten keine speziellen bergbautechnischen Mittel und Methoden erfordern, bzw wenn es um Gesichtspunkte geht, die in die Zuständigkeit des Landes fallen, die im Versteinerungszeitpunkt von der Kompetenz "Bergwesen" nicht erfaßt waren, fällt die Zuständigkeit zur Regelung solcher Tätigkeiten in der Gesetzgebung und Vollziehung nicht unter diese Bundeskompetenz und kommt die baurechtliche Zuständigkeit gem § 93 NÖ BauO 1976 aufgrund verfassungskonformer Auslegung in Betracht (Hinweis E 20.9.1994, 92/05/0232).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050302.X03

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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