RS Vwgh 1995/9/19 95/14/0053

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Veröffentlicht am 19.09.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §167 Abs2;
BAO §183 Abs1;

Rechtssatz

Tritt der Abgabepflichtige einer im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Feststellung eines Sachverhalts, der in der Sphäre des Abgabepflichtigen liegt (hier: Frage der Auflösung einer stillen Gesellschaft bei verschmelzender Umwandlung), nicht entgegen, kann die Berufungsbehörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellung ausgehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995140053.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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