Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Tritt der Abgabepflichtige einer im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Feststellung eines Sachverhalts, der in der Sphäre des Abgabepflichtigen liegt (hier: Frage der Auflösung einer stillen Gesellschaft bei verschmelzender Umwandlung), nicht entgegen, kann die Berufungsbehörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellung ausgehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995140053.X01Im RIS seit
20.11.2000