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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Infolge der bindenden Wirkung der Begründung eines auf Art 119a Abs 5 B-VG gestützten Bescheides kann der Fall eintreten, daß eine Partei, auf Grund deren Vorstellung ein Gemeinderatsbescheid aufgehoben wird, dessen ungeachtet durch diesen Bescheid in einem Recht verletzt wird, weil der Gemeinderat durch die dem Bescheid beigegebene Begründung in einer Weise gebunden werden kann, durch welche wiederum Rechte des Vorstellungswerbers verletzt werden (Hinweis E 7.2.1972, 985/71, VwSlg 8164 A/1972).
Diese Rechte können nur insoweit verletzt sein, als den Aufhebungsgründen des Bescheides für das fortgesetzte Verfahren bindende Wirkung zukommt (Hinweis E 17.12.1985, 85/05/0098). Keine die Aufhebung des Bescheides tragende Begründung, an welche die Baubehörden gebunden wären, stellen die nach den entscheidungswesentlichen Begründungsteilen von der Vorstellungsbehörde im Schlußsatz der "Vollständigkeit halber" vorgenommenen Sachverhaltsgrundlagen dar, sondern diese sind bloße, an die Baubehörden für das weitere Verfahren gerichtete, jedoch nicht bindende Hinweise (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, vierte Auflage, S 151).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungBindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidBegründung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050280.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009