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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 1990 §28;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/05/0340 94/05/0339Rechtssatz
Bei nach § 14 SAG rechtskräftig bewilligten Anlagen ist für die Anordnung zusätzlicher Auflagen bzw von sonstigen Überwachungsmaßnahmen nicht § 28 AWG 1990, sondern § 29 AWG 1990 heranzuziehen (hier handelt es sich um eine Pyrolyseanlage, die eine Anlage einer Gebietskörperschaft teils zur thermischen Verwertung, teils zur sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen darstellt und die daher gemäß § 29 Abs 1 Z 1 AWG 1990 unter das Regime dieser Bestimmung fällt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050179.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012