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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgRechtssatz
Zurückweisung einer Eingabe gegen das Landesgericht Innsbruck und gegen die Staatsanwaltschaft.
Keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung von Gerichtsakten.
Die Staatsanwaltschaft hat bei Offizialdelikten den Strafanspruch des Staates zu vertreten; auf die Geltendmachung dieses Strafanspruches durch den Staat hat der einzelne kein subjektives Recht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B219.1992Dokumentnummer
JFR_10079391_92B00219_01