RS Vfgh 1992/6/9 B219/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1992
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation

Rechtssatz

Zurückweisung einer Eingabe gegen das Landesgericht Innsbruck und gegen die Staatsanwaltschaft.

Keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung von Gerichtsakten.

Die Staatsanwaltschaft hat bei Offizialdelikten den Strafanspruch des Staates zu vertreten; auf die Geltendmachung dieses Strafanspruches durch den Staat hat der einzelne kein subjektives Recht.

Entscheidungstexte

  • B219/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.06.1992 B219/92

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B219.1992

Dokumentnummer

JFR_10079391_92B00219_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten