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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §23;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/06/20 93/05/0103 1 (hier betreffend die OÖ BauO 1976 und das FG 1993)Stammrechtssatz
Die Definition des Begriffes "Fernmeldeanlagen" im § 1 FG ist durch den Kompetenztatbestand "Telegraphenwesen und Fernmeldewesen" des Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG im Versteinerungszeitpunkt gedeckt (Hinweis VfSlg 2720). Bei Beurteilung einer baulichen Anlage gemäß § 92 Abs 1 Z 2 NÖ BauO 1976 idF LGBl 8200-6 steht der Bewilligungspflicht einer Fernmeldeanlage nach dem FG die Festsetzung einer zusätzlichen Bewilligungspflicht durch die Baubehörde betreffend die in deren Kompetenz fallenden Gesichtspunkte nicht entgegen. Bei den Bestimmungen der § 92 Abs 1 Z 2 und § 100 Abs 2 NÖ BauO 1976 idF LGBl 8200-6 handelt es sich um unter dem Gesichtspunkt des Ortsbildschutzes und der Ortsbildgestaltung erlassene Regelungen auf dem Gebiet des Baurechtes, zu deren Erlassung die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers gem Art 15 Abs 1 B-VG gegeben ist (Hinweis E 21.1.1992, 91/05/0087, VwSlg 13563 A/1992, und E 15.9.1992, 92/05/0055). Auch anläßlich der Erteilung der Widmungsbewilligung zur Schaffung eines Bauplatzes zur Errichtung einer Fernsehsendestation mit einem 45 m hohen Antennenmast steht die Frage der Kompetenz der Baubehörde zur Erteilung der Baubewilligung nicht in Dikussion (Hinweis E 13.4.1989, 86/06/0215 hinsichtlich der Stmk BauO 1968).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050216.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009