RS Vwgh 1995/9/19 95/05/0062

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Veröffentlicht am 19.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/19 95/05/0105 1

Stammrechtssatz

Für die Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer Beglaubigung einer Bescheidausfertigung ist im Falle einer Vervielfältigung ausschließlich das Faktum der Vervielfältigung maßgebend (Hinweis B 29.8.1995, 95/05/0080).

Schlagworte

Vervielfältigung von AusfertigungenBeglaubigung der Kanzlei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050062.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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