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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/09/19 95/05/0105 1Stammrechtssatz
Für die Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer Beglaubigung einer Bescheidausfertigung ist im Falle einer Vervielfältigung ausschließlich das Faktum der Vervielfältigung maßgebend (Hinweis B 29.8.1995, 95/05/0080).
Schlagworte
Vervielfältigung von AusfertigungenBeglaubigung der KanzleiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050062.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009