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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §1 Abs1;Rechtssatz
Die Beantwortung der Frage eines allfälligen unzulässigen Eigentumseingriffes, die sich aufgrund der Untätigkeit des Verordnungsgebers nach der Aufhebung durch den VfGH ergibt, und auch eine allenfalls daraus abzuleitende Willkür der Baubehörden fällt ausschließlich in die Zuständigkeit des VfGH.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050233.X04Im RIS seit
11.07.2001