RS Vwgh 1995/9/19 95/05/0233

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1995
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte

Norm

BauO Wr §1 Abs1;
B-VG Art139;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art5;
VerfGG 1953 §57;
VerfGG 1953 §82;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Beantwortung der Frage eines allfälligen unzulässigen Eigentumseingriffes, die sich aufgrund der Untätigkeit des Verordnungsgebers nach der Aufhebung durch den VfGH ergibt, und auch eine allenfalls daraus abzuleitende Willkür der Baubehörden fällt ausschließlich in die Zuständigkeit des VfGH.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050233.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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