RS Vwgh 1995/9/19 95/14/0039

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Veröffentlicht am 19.09.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §138 Abs1;
BAO §167 Abs2;
GewStG §7 Z2;

Rechtssatz

Beantwortet der Abgabepflichtige einen mit Vorhalt erteilten Auftrag gemäß § 138 Abs 1 BAO nicht (hier zweimaliges Ersuchen um Erstreckung der Frist zur Beantwortung), so kann in der Annahme der Abgabenbehörde, der geforderte Nachweis sei nicht erbracht worden, dann keine Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht erblickt werden, wenn der Abgabepflichtige der Beweisführung wesentlich näher als die Abgabenbehörde steht, sodaß er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die entsprechenden Nachweise hätte erbringen müssen (im konkreten Fall ging es um den Nachweis des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen einem Bankkredit und einem bestimmten Umsatzgeschäft für die Beurteilung der Frage, ob eine Dauerschuld iSd § 7 Z 2 GewStG vorliegt oder nicht; Hinweis: E 18.4.1990, 89/16/0204; E 19.5.1992, 91/14/0089-0091; E 27.6.1985, 84/16/0100; E 14.9.1994, 92/13/0027, 0028; Stoll, BAO-Kommentar, 1559).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995140039.X07

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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