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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/14/0069Rechtssatz
Ergeht oder entsteht eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Entscheidung nach dem das Erstverfahren abschließenden Bescheid, ist sie nicht neu hervorgekommen und kann keinen Wiederaufnahmsgrund nach § 303 Abs 1 lit b BAO bilden (Hinweis: E 20.4.1995, 92/13/0076).
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995140055.X03Im RIS seit
03.04.2001