RS Vwgh 1995/9/19 95/14/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
BAO §303 Abs1 litb;
BAO §303 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/14/0069

Rechtssatz

Ergeht oder entsteht eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Entscheidung nach dem das Erstverfahren abschließenden Bescheid, ist sie nicht neu hervorgekommen und kann keinen Wiederaufnahmsgrund nach § 303 Abs 1 lit b BAO bilden (Hinweis: E 20.4.1995, 92/13/0076).

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995140055.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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