RS Vwgh 1995/9/19 94/05/0280

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Veröffentlicht am 19.09.1995
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §113 Abs2 Z3;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9 Z4;
BauRallg;

Rechtssatz

Im Verfahren nach § 113 Abs 2 Z 3 NÖ BauO 1976 (Abbruch eines Bauwerkes mangels Vorliegens einer baubehördlichen Bewilligung) kommt den Nachbarn Parteistellung zu, wenn subjektive öffentliche Nachbarrechte verletzt werden. Diesfalls hat der Nachbar einen Rechtsanspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Befehles (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, vierte Auflage, S 199 f).

Schlagworte

Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragBaurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050280.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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