RS Vwgh 1995/9/19 94/05/0179

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §29 Abs1;
AWG 1990 §29 Abs16;
AWG 1990 §29 Abs2;
GewO 1973 §360 Abs2;
GewO 1973 §74 Abs1;
GewO 1973 §79 Abs3;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/05/0340 94/05/0339

Rechtssatz

Unter den "maßgeblichen Verwaltungsvorschriften" werden jene Bestimmungen der gemäß § 29 Abs 2 AWG 1990 bei der Genehmigung heranzuziehenden Rechtsvorschriften zu verstehen sein, welche die nachträgliche Vorschreibung von Auflagen bzw die Durchführung damit im Zusammenhang stehender Maßnahmen und Maßnahmen zur Überwachung einer Anlage betreffen. Nur sofern Gegenstand derartiger Auflagen und Maßnahmen eine gewerbliche Betriebsanlage iSd GewO 1973 ist, kommt die Anwendung des § 79 Abs 3 GewO 1973 und § 360 Abs 2 GewO 1973 in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050179.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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