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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 1990 §29 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/05/0340 94/05/0339Rechtssatz
Unter den "maßgeblichen Verwaltungsvorschriften" werden jene Bestimmungen der gemäß § 29 Abs 2 AWG 1990 bei der Genehmigung heranzuziehenden Rechtsvorschriften zu verstehen sein, welche die nachträgliche Vorschreibung von Auflagen bzw die Durchführung damit im Zusammenhang stehender Maßnahmen und Maßnahmen zur Überwachung einer Anlage betreffen. Nur sofern Gegenstand derartiger Auflagen und Maßnahmen eine gewerbliche Betriebsanlage iSd GewO 1973 ist, kommt die Anwendung des § 79 Abs 3 GewO 1973 und § 360 Abs 2 GewO 1973 in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050179.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012