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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §37;Beachte
Besprechung in: SWK 2001, S 839 bis S 841;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/01/18 89/16/0099 2Stammrechtssatz
Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Daher ist die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig blieb, um erst vor dem VwGH ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitwirkte.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991140227.X06Im RIS seit
06.03.2002Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008